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   BVerfG, 07.08.2001 - 2 BvR 1276/01   

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https://dejure.org/2001,8795
BVerfG, 07.08.2001 - 2 BvR 1276/01 (https://dejure.org/2001,8795)
BVerfG, Entscheidung vom 07.08.2001 - 2 BvR 1276/01 (https://dejure.org/2001,8795)
BVerfG, Entscheidung vom 07. August 2001 - 2 BvR 1276/01 (https://dejure.org/2001,8795)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Fehlen eines Annahmegrundes - Willkürverbot - Grundrechtswidrigkeit - Verwirkung prozessualer Rechte - Verwirkung des Einspruchsrechts

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 412
    Verwirkung prozessualer Rechte im Strafverfahren; Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2001 - 2 BvR 1276/01
    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des Gesetzesrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte hat das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin einzugreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 74, 102 ; stRspr).

    Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" sich streiten ließe (vgl. BVerfGE 18, 85 ).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2001 - 2 BvR 1276/01
    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des Gesetzesrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte hat das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin einzugreifen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 74, 102 ; stRspr).

    Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht und nicht schon dann, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten (BVerfGE 74, 102 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2001 - 2 BvR 1276/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung prozessualer Rechte auch im Strafverfahren grundsätzlich anwendbar ist (BVerfGE 32, 305 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2001 - 2 BvR 1276/01
    Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), denn sie ist unbegründet.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.08.2001 - 2 BvR 1276/01
    Dabei ist die verfassungsrechtliche Feststellung von Willkür in einem objektiven Sinn zu verstehen; nicht subjektive Willkür führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit einer Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, deren sie Herr werden soll (vgl. BVerfGE 62, 189 m.w.N.).
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